ie Gäste seyn gehalten, sich gegenseytig eines gesitteten und wohlanständigen Benehmens zu befleißigen.
o unter den Gästen eyn Streit entbrennt, sollen sie nicht zu Stuhlbeynen und Schemeln oder sonstigem verbalen Mordszeug greifen, vielmehr soll alsdann jeder männlich sich also verhalten, wie es eyner wohlachtbaren Kumpaney eignet und gebühret.
er solch Gebot nicht achtet, seynen Nachbarn bey Botschaften stoßet oder bedrängt, ihm Hetzen im Forum zuschmeißet und seynen Ehren beschmutzet, wer seynes Nachbarn Schreibwerk verfälschet oder sonstwie ruiniert, ein solcher Textgesell soll Feder und Schreibrechtverwürket haben.
o eyner dem guten Schreibwerke nicht weydlich zuspricht, ergo muffig Fratzen schneydet und gar trutzig dreynschauet, derselbige soll am Pranger der Ritterschaft geschleyfet werden.